94 % Zuzahlungsbefreiung
Unser Versprechen an Sie:
Keine Zuzahlung, wo immer es uns möglich ist!
Aktuell ist ein Großteil unserer verschreibungspflichtigen Arzneimittel von der Zuzahlung befreit und damit für Patienten kostenlos erhältlich.
So einfach lassen sich pro Arzneimittel zwischen € 5,- und € 10,- sparen!
Erfahren Sie hier mehr:
So zahlt sich die Tiefpreispolitik von Heumann Pharma aus
So zahlt sich die Tiefpreispolitik von Heumann Pharma aus
Besonders günstige Arzneimittel sind von der Zuzahlung befreit, wenn diese unter definierten Zuzahlungsbefreiungsgrenzen liegen.
Diese Bedingung erfüllt ein Großteil der verschreibungspflichtigen Heumann Arzneimittel.
Der mündige Patient von heute spart sich also einfach die Zuzahlung zwischen € 5,- bis € 10,-, indem er nach Alternativen fragt, die wie Heumann Arzneimittel im unteren Preisdrittel aufzufinden sind und von der Zuzahlung befreit wurden.
Zuzahlung - ein "heißes Eisen"
Zuzahlung - ein "heißes Eisen"
Wenn vom "Bezahlen" die Rede ist, denken viele Patienten aber auch an die neuen Zuzahlungsregelungen für Arzneimittel, die der Arzt auf Kassenrezept verordnet. Manche Patienten sind dadurch verwirrt, andere sogar verärgert.
Worum geht es bei dieser Zuzahlung eigentlich? Die Zuzahlung bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln beträgt seit Januar 2004:
- 10 % des Apothekenverkaufspreises
- mindestens jedoch € 5,-
- höchstens aber € 10,-
Beispiel:
Bei einem Arzneimittel für € 40,- beträgt die Zuzahlung nicht € 4,- sondern € 5,- (Mindestzuzahlung), bei einem Preis von € 75,- zahlt man € 7,50 zu, während der Eigenanteil bei einem Arzneimittel für € 150,- nur € 10,- (Höchstzuzahlung) beträgt.
Sie sehen: Preiswerte Arzneimittel lohnen sich auch für Sie als Patient. Hier bieten Ihnen Generika einen Vorteil: Generika sind in der Regel preiswerter als wirkstoffgleiche Originalpräparate.
Durch geringere Forschungskosten und intensiven Wettbewerb fallen die Arzneimittel-Preise nach Patentablauf bei gleicher Qualität um bis zu 80 %!
So bilden Generika wegen ihrer hohen Qualität, ihrer erwiesenen Wirksamkeit und Sicherheit sowie ihrer günstigen Preise das Rückgrat des deutschen Gesundheitssystems.
Im Härtefall: Befreiung von der Zuzahlung
Im Härtefall: Befreiung von der Zuzahlung
Zuzahlungen von Arzneimitteln in Höhe von 10 % der Kosten - das kann für Patienten, die eine chronische Krankheit oder gleich mehrere Krankheiten haben und deshalb verstärkt auf Arzneimittel angewiesen sind, eine enorme finanzielle Belastung bedeuten. Um bei diesen Patienten unzumutbare Härten zu vermeiden, gibt es niedrigere Belastungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung.
So liegt die Belastungsgrenze bei chronisch Kranken seit 1. Januar 2004 bei 1 % des Jahresbruttoeinkommens, während alle übrigen Zuzahlungen bis 2 % ihres Jahresbruttoeinkommens leisten müssen. Bei Überschreitung dieser persönlichen Belastungsgrenze kann bei den Krankenkassen eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen für den Rest des Jahres beantragt werden.
Für Sie stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen Sie diese Vergünstigung in Anspruch nehmen können.
Vollständige Befreiung
Vollständig von der Zuzahlung befreit sind seit 1. Januar 2004 nur noch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
Außerdem können Sie als Versicherter der gesetzlichen Krankenkassen einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen, wenn die Summe Ihrer Zuzahlungen Ihre persönliche Belastungsgrenze übersteigt.
Die vollständige Befreiung gilt nicht nur für Arzneimittel, sondern auch für die Praxisgebühr, für Verband-, Heil- und Hilfsmittel, für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen (Kuren), Zahnersatz (Regelleistung) und Fahrtkosten.
Teilweise Befreiung
Patienten über 18 Jahre leisten Zuzahlungen bis die Eigenbeteiligungen für Praxisgebühr, Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie Fahrtkosten 2 % ihres Jahresbruttoeinkommens bzw. bei chronisch Kranken 1 % ihres Jahresbruttoeinkommens übersteigen. In diesem Fall erstattet Ihnen Ihre Krankenkasse alle weiteren Zuzahlungen in diesem Jahr.
Regelung bei chronischer Erkrankung:
Chronisch Kranke, die Zuzahlungen in Höhe von mindestens 1 % des Jahresbruttoeinkommens geleistet haben, sind danach für den Rest des Jahres von sämtlichen Zuzahlungen befreit.
Als chronisch krank gilt, wer wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal wegen der gleichen Krankheit ärztlich behandelt wurde und bei dem eines der folgenden Merkmale zutrifft:
- Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach den Bestimmungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
- 60 Prozent Schwerbehinderung oder mindestens 60 Prozent Erwerbsminderung nach ärztlicher Einschätzung ist eine kontinuierliche medizinische Behandlung nötig, ohne die eine
lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine kürzere Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.
Weitergehende Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse. Wichtig ist es auf jeden Fall, alle Quittungen, Belege und Bescheinigungen während eines Jahres zu sammeln und sie dann Ihrer Krankenkasse vorzulegen.



